Der am 04.05.1972 in Hürth-Gleuel gegründete Verein führt den Namen "T.C. Rot-Weiß Hürth-Gleuel 1972 e.V." Er ist Mitglied im Tennisverband Mittelrhein. Der Verein hat seinen Sitz in Hürth-Gleuel. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brühl eingetragen.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und Betreibung von Sportanla-gen und der Förderung der sportlichen Ausübung des Tennisspiels sowie verwandter Sportarten unter besonderer Betonung der Ausbildung von Jugendlichen, dem Abhalten von Trainings- und Übungsstun-den, sowie der Teilnahme am Wettkampfbetrieb.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mit-teln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen
Aufnahmeantrag zu rich-ten. Mit der Unterschrift unter dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung an. Der Aufnahmeantrag bedarf der Unterschrift zweier volljähriger Mitglieder als Bürgen. Der Aufnahmean-trag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
Der Verein führt als Mitglieder
1. aktive Mitglieder
2. inaktive Mitglieder,
3. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
4. Ehrenmitglieder
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen
des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
Gegen einen Ausschluß (§ 5.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist inner-halb von zwei Wochen vom Zugang der schriftlichen Benachrichtigung gerechnet beim Vorsitzenden einzu-reichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.
Der Mitgliedsbeitrag, der Aufnahmebeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Vorschlagsrecht liegt ausschließlich beim Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen eine Ermäßigung der Beiträge eintreten zu lassen.
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) die Interessen des Vereins erfordern und der Vorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorstand durch einfachen Brief. Zwischen dem Tag der Einladung - Datum des Poststempels -und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von drei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitglieder-versammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
10. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von sei-nem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versamm-lung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
11. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied eingegangen sein.
Antragsberechtigt sind nach § 4 unter den Punkten 1, 2 und 4 benannte Mitglieder.
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18.Lebensjahr an.
2. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.Lebensjahr an wählbar.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
1. Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Rechnungsführer
dem Geschäftsführer
dem Sportwart
dem Jugendwart
dem Beisitzer
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitglie-derversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
6. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abtei-lungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Abweichende Regelungen können vor der Wahl des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Vorsitzenden der Ausschüsse
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer, Platzwart
e) Schiedsrichter
f) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
g) Kassenprüfer.
2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Ge-schehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
1. Für den Bereich Wettkampfsport, Breiten- und Freizeitsport sowie für die Jugend werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen
a) Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsport (Sportausschuß) Sportwart je ein Vertreter der Mannschaften Jugendwart
b) Jugendausschuß
2. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Leiter des Ausschusses ein-berufen.
1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
2. Der Jugendwart ist Mitglied im Vorstand.
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Rechnungsführers.
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung eine Ehrenordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitglie-derversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.Sollte bei der ersten Ver-sammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abzug der Ver-bindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Hürth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche oder sonst deröffentlichen Gesundheitspflege dienenden Zwecke zu verwenden hat.
Die endgültige Verwendung kann erst nach vorheriger Zustimmung durch das zuständige Finanzamt erfolgen.
Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Eine Satzungsänderung ist unzulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereinszweckes beeinträchtigt würde.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13. März 1994
genehmigt.
Hürth, den 13.03.1994
1. Vorsitzender Geschäftsführer